Das Grundhonorar für Verkehrswertermittlungen wird in der Regel entsprechend der „BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien“, herausgegeben vom Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. berechnet.

 

Bemessungsgrundlage für das Grundhonorar ist der ungekürzte Verkehrswert. Rechte und Lasten sowie mehrere Stichtage und objektspezifische Merkmale werden mit Zuschlägen erfasst. Besondere objektspezifische Merkmalen bleiben beim Wert unberücksichtigt. Rechte und Lasten (z.B. Wohnungsrechte, Leitungsrechte), sowie besondere objektspezifische Merkmale (z.B. Baumängel, Bauschäden) werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

 

Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Beschaffung von erforderlichen Unterlagen, Auslagen und ggf. Aufmaß werden auf Nachweis gesondert berechnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer von derzeit 19 % wird auf das Gesamthonorar hinzugerechnet.

 

Bei Objekten, die einen höheren Verkehrswert haben, sowie bei Beratungen, Kurzformen und besonderen Gutachten (z.B. Mietwertgutachten, Mietminderung aufgrund von Mängeln, unbebaute Grundstücke, Entschädigung) wird das Honorar durch Absprache vereinbart.

 

Gerichtsgutachten werden nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) vergütet.


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BVS-Honorarrichtlinie_Fassung_2024.pdf
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Sachverständige für

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